Rechtsprechung
OLG Hamburg, 22.03.2016 - 7 UF 115/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Deutsches Notarinstitut
VersAusglG § 27
Teilausschluss des Versorgungsausgleichs bei langem Getrenntleben - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Teilweise Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte aufgrund langer Trennungszeit
- ra.de
- kanzleibeier.eu
Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilweise Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte aufgrund langer Trennungszeit
- rechtsportal.de
VersAusglG § 27
Teilweise Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte aufgrund langer Trennungszeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Barmbek, 13.08.2014 - 895 F 197/12
- OLG Hamburg, 22.03.2016 - 7 UF 115/14
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 776
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.09.2007 - XII ZB 107/04
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe und Eintritt …
Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2016 - 7 UF 115/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer langen Trennungszeit auch dann, wenn außer der langen Trennungszeit keine Härtegründe vorhanden sind, eine Ausklammerung der auf die Trennungszeit entfallenden Anwartschaften beider Ehegatten in Betracht (BGH FamRZ 2007, 1964, juris-Rz. 12;… Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 27 VersAusglG Rn. 35 m.w.N.). - OLG Brandenburg, 30.04.2013 - 3 UF 22/12
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung einer langen Trennungszeit
Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2016 - 7 UF 115/14
Hieran anknüpfend, ist zunächst der Versorgungsausgleich ohne Beachtung von § 27 VersAusglG durchzuführen und sind sodann diejenigen Anrechte abzuziehen, die in der Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Trennungszeitpunkt erworben wurden, wobei auch die allgemeinen Regeln der §§ 9 - 19 VersAusglG gelten (OLG Brandenburg, 3 UF 22/12, Beschluss vom 30.4.2013 m.w.N.).
- OLG Dresden, 17.12.2020 - 18 UF 371/20
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Langjähriges …
Bei einer im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und einer fehlenden Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung kann der Versorgungsausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten für während der Trennungszeit erworbene Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2016, Az.: 7 UF 115/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2013, Az.: 15 UF 68/13). - OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 4 UF 105/21
Ausschluss des Versorgungsaussgleichs
Bei einer im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und einer fehlenden Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung kann der Versorgungsausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten für während der Trennungszeit erworbene Versorgungsanwartschaften daher ausgeschlossen werden (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582; OLG Hamburg, NJW-RR 2016, 776; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2013, - 15 UF 68/13 - juris). - OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 9 UF 151/20
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit
Da das Ehezeitende gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG Bemessungsgrundlage der auszugleichenden Anrechte bleibt, ist zunächst der Versorgungsausgleich ohne Beachtung von § 27 VersAusglG durchzuführen und sodann sind diejenigen Anrechte abzuziehen, die in der Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Trennungszeitpunkt erworben wurden, wobei auch die allgemeinen Regeln der §§ 9 bis 19 VersAusglG gelten (OLG Hamburg, NJW-RR 2016, 776; OLG Brandenburg, erkennender Senat, NJW-RR 2002, 1012, 1014; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 30.4.2013 - 3 UF 22/12, BeckRS 2013, 19106;… Götsche in: Götsche/ Rehbein/ Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 27 VersAusglG Rz. 78). - OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 151/20 Da das Ehezeitende gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG Bemessungsgrundlage der auszugleichenden Anrechte bleibt, ist zunächst der Versorgungsausgleich ohne Beachtung von § 27 VersAusglG durchzuführen und sodann sind diejenigen Anrechte abzuziehen, die in der Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Trennungszeitpunkt erworben wurden, wobei auch die allgemeinen Regeln der §§ 9 bis 19 VersAusglG gelten (OLG Hamburg, NJW-RR 2016, 776; OLG Brandenburg, erkennender Senat, NJW-RR 2002, 1012, 1014; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 30.4.2013 - 3 UF 22/12, BeckRS 2013, 19106;… Götsche in: Götsche/ Rehbein/ Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 27 VersAusglG Rz. 78).